§ 409 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Konsequenzen, wenn ein Sachverständiger seiner Pflicht zur Gutachtenerstellung nicht nachkommt.
§ 409 (1) ZPO → Kosten und Ordnungsgeld bei Nichterscheinen oder Verweigerung
Regelt, dass einem Sachverständigen, der nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstellen, die dadurch entstehenden Kosten auferlegt werden und ein Ordnungsgeld festgesetzt wird.
§ 409 (2) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss
Beschreibt das Recht auf sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, der die Kosten und das Ordnungsgeld festsetzt.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweis durch Sachverständige
Regelt die Bestimmungen zur Beweiserhebung durch Sachverständige, einschließlich der Verpflichtungen und Rechte der Sachverständigen sowie der Folgen bei Nichterfüllung ihrer Pflichten.