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verfahrensrecht:kosten_und_ordnungsgeld_bei_nichterscheinen_oder_verweigerung

finanzcheck24.de

Kosten und Ordnungsgeld bei Nichterscheinen oder Verweigerung

§ 409 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass einem Sachverständigen, der nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstellen, die dadurch entstehenden Kosten auferlegt werden und ein Ordnungsgeld festgesetzt wird.

§ 409 (1) ZPO

Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

siehe auch

§ 409 ZPO → Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
Behandelt die Konsequenzen, wenn ein Sachverständiger seiner Pflicht zur Gutachtenerstellung nicht nachkommt.

verfahrensrecht/kosten_und_ordnungsgeld_bei_nichterscheinen_oder_verweigerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:14 von 127.0.0.1