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verfahrensrecht:sofortige_beschwerde_gegen_den_beschluss

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Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss

§ 409 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Recht auf sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, der die Kosten und das Ordnungsgeld festsetzt.

§ 409 (2) ZPO

Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 409 ZPO → Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
Behandelt die Konsequenzen, wenn ein Sachverständiger seiner Pflicht zur Gutachtenerstellung nicht nachkommt.

verfahrensrecht/sofortige_beschwerde_gegen_den_beschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:14 von 127.0.0.1