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§ 409 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Recht auf sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, der die Kosten und das Ordnungsgeld festsetzt.
Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.
§ 409 ZPO → Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
Behandelt die Konsequenzen, wenn ein Sachverständiger seiner Pflicht zur Gutachtenerstellung nicht nachkommt.
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