Ersatzzustellung durch Niederlegung

§ 181 ZPO regelt, dass ein unzustellbares Schriftstück bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder einer Poststelle niedergelegt, durch schriftliche Mitteilung als zugestellt gilt und drei Monate zur Abholung bereitgehalten wird, bevor es an den Absender zurückgesandt wird:

§ 181 (1) ZPO → Niederlegung des Schriftstücks bei Unzustellbarkeit
Wenn die Zustellung nicht möglich ist, kann das Schriftstück bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder einer Poststelle niedergelegt und gilt mit der schriftlichen Mitteilung als zugestellt.

§ 181 (1) ZPO → Aufbewahrung und Rücksendung des niedergelegten Schriftstücks
Das niedergelegte Schriftstück wird drei Monate zur Abholung bereitgehalten und danach an den Absender zurückgesandt, falls es nicht abgeholt wird.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.