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verfahrensrecht:aufbewahrung_und_ruecksendung_des_niedergelegten_schriftstuecks

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Aufbewahrung und Rücksendung des niedergelegten Schriftstücks

§ 181 (2) ZPO

Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

siehe auch

§ 181 ZPO → Ersatzzustellung durch Niederlegung
Regelt, dass ein unzustellbares Schriftstück bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder einer Poststelle niedergelegt, durch schriftliche Mitteilung als zugestellt gilt und drei Monate zur Abholung bereitgehalten wird, bevor es an den Absender zurückgesandt wird.

verfahrensrecht/aufbewahrung_und_ruecksendung_des_niedergelegten_schriftstuecks.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:36 von mfreund