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verfahrensrecht:niederlegung_des_schriftstuecks_bei_unzustellbarkeit

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Niederlegung des Schriftstücks bei Unzustellbarkeit

§ 181 (1) ZPO

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

siehe auch

§ 181 ZPO → Ersatzzustellung durch Niederlegung
Regelt, dass ein unzustellbares Schriftstück bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder einer Poststelle niedergelegt, durch schriftliche Mitteilung als zugestellt gilt und drei Monate zur Abholung bereitgehalten wird, bevor es an den Absender zurückgesandt wird.

verfahrensrecht/niederlegung_des_schriftstuecks_bei_unzustellbarkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:36 von mfreund