§ 840 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Erklärungspflichten des Drittschuldners im Rahmen der Pfändung und Überweisung von Forderungen.
§ 840 (1) ZPO → Erklärungspflicht des Drittschuldners bei Forderungsanerkennung und Ansprüchen
Beschreibt die Verpflichtung des Drittschuldners, dem Gläubiger innerhalb von zwei Wochen Auskunft über die Anerkennung der Forderung, Ansprüche anderer Personen und bestehende Pfändungen zu geben.
§ 840 (2) ZPO → Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärungsaufforderung in die Zustellungsurkunde
Regelt, dass die Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden muss und der Drittschuldner für Schäden aus Nichterfüllung haftet.
§ 840 (3) ZPO → Abgabe der Erklärungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher
Erlaubt die Abgabe der Erklärungen auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher und beschreibt die Anforderungen bei Zustellungen nach § 193.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung und Überweisung von Forderungen
Regelt die Pfändung und Überweisung von Forderungen, einschließlich der Verpflichtungen des Drittschuldners und der Rechte des Gläubigers, sowie die Verfahren zur Durchsetzung und Abwicklung solcher Pfändungen.