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§ 840 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden muss und der Drittschuldner für Schäden aus Nichterfüllung haftet.
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
§ 840 ZPO → Erklärungspflicht des Drittschuldners
Regelt die Erklärungspflichten des Drittschuldners im Rahmen der Pfändung und Überweisung von Forderungen.
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