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verfahrensrecht:abgabe_der_erklaerungen_gegenueber_dem_gerichtsvollzieher

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Abgabe der Erklärungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher

§ 840 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Abgabe der Erklärungen auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher und beschreibt die Anforderungen bei Zustellungen nach § 193.

§ 840 (3) ZPO

Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

siehe auch

§ 840 ZPO → Erklärungspflicht des Drittschuldners
Regelt die Erklärungspflichten des Drittschuldners im Rahmen der Pfändung und Überweisung von Forderungen.

verfahrensrecht/abgabe_der_erklaerungen_gegenueber_dem_gerichtsvollzieher.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:31 von 127.0.0.1