Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). 2Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 3§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat.1)
Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
§ 573 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Entscheidung des Gerichts zu beantragen.
§ 573 (1) ZPO → Entscheidung des Gerichts bei Erinnerung
Erklärt, dass gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden kann.
§ 573 (2) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung
Regelt, dass gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung die sofortige Beschwerde stattfindet.
§ 573 (3) ZPO → Geltung der Vorschrift für Oberlandesgerichte und Bundesgerichtshof
Beschreibt, dass die Vorschrift des Absatzes 1 auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof gilt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Verfahren
Regelt die Verfahrensweisen und Rechtsmittel im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Erinnerung und sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen.