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verfahrensrecht:sofortige_beschwerde_gegen_entscheidung_ueber_erinnerung

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Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung

§ 573 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung die sofortige Beschwerde stattfindet.

§ 573 (2) ZPO

Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 573 ZPO → Erinnerung
Regelt die Möglichkeit, gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Entscheidung des Gerichts zu beantragen.

verfahrensrecht/sofortige_beschwerde_gegen_entscheidung_ueber_erinnerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:24 von 127.0.0.1