§ 1057 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung über die Kosten in schiedsrichterlichen Verfahren.
§ 1057 (1) ZPO → Entscheidung über die Kostenverteilung im Schiedsspruch
Bestimmt, dass das Schiedsgericht über die Kostenverteilung im Schiedsspruch entscheidet, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, und berücksichtigt dabei die Umstände des Einzelfalls.
§ 1057 (2) ZPO → Festsetzung der Kostenhöhe im Schiedsspruch
Regelt, dass das Schiedsgericht die Höhe der Kosten festlegt, wenn diese feststehen, und dies in einem gesonderten Schiedsspruch, falls die Festsetzung erst nach Verfahrensende möglich ist.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 1, Titel 6 → Schiedsrichterliche Verfahren
Regelt die Durchführung und Entscheidungsfindung in schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Bestimmung der Verfahrenskosten und der Entscheidungsbefugnisse des Schiedsgerichts.