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§ 1057 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Schiedsgericht die Höhe der Kosten festlegt, wenn diese feststehen, und dies in einem gesonderten Schiedsspruch, falls die Festsetzung erst nach Verfahrensende möglich ist.
Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
§ 1057 ZPO → Entscheidung über die Kosten
Regelt die Entscheidung über die Kosten in schiedsrichterlichen Verfahren.
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