§ 937 (2) ZPO → Entscheidung über die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung
Bestehen nach dem Wortlaut des Verbotstenors einer einstweiligen Verfügung Unklarheiten, bedarf es einer objektiven Auslegung anhand der Antragsschrift und der ihr beigefügten Anlagen.1)