§ 925 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren, wenn gegen einen Arrest Widerspruch erhoben wird.
§ 925 (1) ZPO → Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Arrestes
Beschreibt, dass über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil entschieden wird, wenn Widerspruch erhoben wird.
§ 925 (2) ZPO → Gerichtliche Entscheidung über Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des Arrestes
Erlaubt dem Gericht, den Arrest ganz oder teilweise zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben, auch abhängig von einer Sicherheitsleistung.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung von Arrest und einstweiligen Verfügungen, einschließlich der Möglichkeiten zur Abänderung oder Aufhebung solcher Maßnahmen.