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§ 925 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, den Arrest ganz oder teilweise zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben, auch abhängig von einer Sicherheitsleistung.
Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
§ 925 ZPO → Entscheidung nach Widerspruch
Regelt das Verfahren, wenn gegen einen Arrest Widerspruch erhoben wird.
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