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verfahrensrecht:gerichtliche_entscheidung_ueber_bestaetigung_abaenderung_oder_aufhebung_des_arrestes

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Gerichtliche Entscheidung über Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des Arrestes

§ 925 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, den Arrest ganz oder teilweise zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben, auch abhängig von einer Sicherheitsleistung.

§ 925 (2) ZPO

Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

siehe auch

§ 925 ZPO → Entscheidung nach Widerspruch
Regelt das Verfahren, wenn gegen einen Arrest Widerspruch erhoben wird.

verfahrensrecht/gerichtliche_entscheidung_ueber_bestaetigung_abaenderung_oder_aufhebung_des_arrestes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:03 von 127.0.0.1