→ Urteil
→ Beschluss
→ Kassatorische Entscheidung
→ Entscheidungsbegründung
→ Überraschungsentscheidung
→ Entscheidungsreife
Nach § 547 Nr. 6 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen versehen ist.1)
→ Recht
§ 1080 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ausstellung von Bestätigungen für inländische Titel als Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.
§ 1080 (1) ZPO → Ausstellung von Bestätigungen ohne Anhörung des Schuldners
Bestätigungen nach bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen, es sei denn, die antragstellende Person beantragt die Zustellung im Parteibetrieb.
§ 1080 (2) ZPO → Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel
Regelt die Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen wird.
ZPO, Buch 11, Titel 1 → Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
Regelt die Ausstellung von Bestätigungen für inländische Titel als Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, einschließlich der Verfahrensweise bei Rückweisung von Anträgen und der Zustellung von Bestätigungen.