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verfahrensrecht:anfechtung_der_entscheidung_ueber_die_erteilung_einer_vollstreckungsklausel

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Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel

§ 1080 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel.

§ 1080 (2) ZPO

Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 1080 ZPO → Entscheidung
Regelt die Ausstellung von Bestätigungen für inländische Titel als Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.

verfahrensrecht/anfechtung_der_entscheidung_ueber_die_erteilung_einer_vollstreckungsklausel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:30 von 127.0.0.1