(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Die Voraussetzungen für den Erfolg eines Schutzantrags nach § 712 ZPO und eines Antrags nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind identisch: Dem Schuldner muss durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil drohen, und es darf kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegenstehen. Die Möglichkeit, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, besteht nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht und ist damit zeitlich begrenzt (§ 714 Abs. 1 ZPO); diese Begrenzung ginge ins Leere, wenn der Schuldner in der Revisionsinstanz unter denselben Bedingungen das gleiche Ergebnis durch einen Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO erreichen könnte.1)
§ 719 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Einlegung von Rechtsmitteln oder Einspruch gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil.
§ 719 (1) ZPO → Einstellung bei Einspruch oder Berufung
Bestimmt, dass bei Einspruch oder Berufung gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil die Vorschriften des § 707 entsprechend gelten und die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden darf, es sei denn, das Urteil ist nicht gesetzlich ergangen oder die Säumnis war unverschuldet.
§ 719 (2) ZPO → Einstellung bei Revision
Regelt, dass bei Revision gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil das Revisionsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellt, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers besteht.
§ 719 (3) ZPO → Beschluss über die Einstellung
Beschreibt, dass die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss ergeht.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen und anderen Ansprüchen, sowie die Möglichkeiten der vorläufigen Einstellung bei Rechtsmitteln und Einsprüchen.