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verfahrensrecht:einstellung_bei_revision

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Einstellung bei Revision

§ 719 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei Revision gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil das Revisionsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellt, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers besteht.

§ 719 (2) ZPO

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 719 ZPO → Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
Regelt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Einlegung von Rechtsmitteln oder Einspruch gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil.

verfahrensrecht/einstellung_bei_revision.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:07 von 127.0.0.1