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verfahrensrecht:einstellung_bei_einspruch_oder_berufung

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Einstellung bei Einspruch oder Berufung

§ 719 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass bei Einspruch oder Berufung gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil die Vorschriften des § 707 entsprechend gelten und die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden darf, es sei denn, das Urteil ist nicht gesetzlich ergangen oder die Säumnis war unverschuldet.

§ 719 (1) ZPO

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

siehe auch

§ 719 ZPO → Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
Regelt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Einlegung von Rechtsmitteln oder Einspruch gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil.

verfahrensrecht/einstellung_bei_einspruch_oder_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:07 von 127.0.0.1