Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen;
§ 570 (3) S. 2 ZPO → Aussetzung der Vollziehung
§ 570 (1) ZPO → Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Wird gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt und wird beim Rechtsbeschwerdegericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz auszusetzen, steht dem Erfolg eines hierauf gerichteten Antrags nicht entgegen, dass der Antragsteller in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat.1)
§§ 567 - 577 ZPO → Rechtsbeschwerde