Einstellung des Verfahrens bei Zusammenhang

Artikel 34 (3) der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) regelt die Einstellung des Verfahrens, wenn das Drittstaatenverfahren abgeschlossen ist.

Artikel 34 (3) Brüssel-Ia-VO

Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren einstellen, wenn das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren abgeschlossen ist und eine Entscheidung ergangen ist, die in diesem Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann.

siehe auch

Artikel 34 Brüssel-Ia-VO → Aussetzung bei im Zusammenhang stehenden Verfahren
Regelt die Aussetzung von Verfahren bei im Zusammenhang stehenden Verfahren vor Drittstaatengerichten.