§ 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
§ 115 (1) ZPO → Einkommenseinsatz bei Prozesskostenhilfe
Legt fest, dass die Partei ihr Einkommen einsetzen muss und beschreibt die Abzüge, die vom Einkommen vorgenommen werden können.
§ 115 (2) ZPO → Festsetzung von Monatsraten
Beschreibt die Festsetzung von Monatsraten aus dem verbleibenden Einkommen und die Bedingungen, unter denen keine Raten festgesetzt werden.
§ 115 (3) ZPO → Vermögenseinsatz bei Prozesskostenhilfe
Regelt den Einsatz des Vermögens der Partei, soweit dies zumutbar ist.
§ 115 (4) ZPO → Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei geringen Kosten
Bestimmt, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung die festgesetzten Monatsraten und Vermögensbeträge nicht übersteigen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 → Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Partei Prozesskostenhilfe erhält, und die Bedingungen für die Rückzahlung der Kosten, einschließlich der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen.