Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

§ 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos, das natürlichen Personen ermöglicht, ihr Zahlungskonto vor Pfändungen zu schützen.

§ 850k (1) ZPO → Verlangen der Führung als Pfändungsschutzkonto
Erlaubt einer natürlichen Person, jederzeit von ihrem Kreditinstitut zu verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, auch wenn es einen negativen Saldo aufweist.

§ 850k (2) ZPO → Pfändungsschutz bei bereits gepfändetem Guthaben
Ermöglicht dem Schuldner, die Führung des Kontos als Pfändungsschutzkonto zu fordern, wenn Guthaben bereits gepfändet wurde, mit Wirkung ab dem vierten Geschäftstag nach dem Verlangen.

§ 850k (3) ZPO → Beschränkung auf ein Pfändungsschutzkonto
Bestimmt, dass jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten darf und dies bei der Einrichtung zu versichern hat.

§ 850k (4) ZPO → Anordnung durch das Vollstreckungsgericht bei mehreren Konten
Regelt, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers anordnet, welches Konto als Pfändungsschutzkonto verbleibt, wenn mehrere Konten geführt werden.

§ 850k (5) ZPO → Beendigung des Pfändungsschutzes
Erlaubt dem Kontoinhaber, das Pfändungsschutzkonto mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende in ein normales Zahlungskonto umzuwandeln.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutz
Regelt den Schutz von Kontoguthaben vor Pfändung, einschließlich der Bedingungen und Verfahren zur Einrichtung und Beendigung von Pfändungsschutzkonten.