Ob ein einfaches Bestreiten [→ Bestreiten] als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO [→ Zugestandene Tatsachen] ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt von dem Vortrag der Gegenseite ab.1)
In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung der darlegungspflichtigen Partei [→ Darlegungslast] das einfache Bestreiten des Gegners.2)
Einfaches Bestreiten erfolgt durch lediglich die Erklärung, ein Tatsachenvortrag des Gegners werde bestritten oder sei falsch.
Die nicht darlegungsbelastete Partei kann sich nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen, wenn ihr nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich ist.3)
Demgegenüber ermöglicht § 138 Abs. 4 ZPO einer Partei, sich zu Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, mit Nichtwissen zu erklären [→ Erklärung mit Nichtwissen]. Auf diese Weise kann die Partei die Beweisbedürftigkeit einer ihr unbekannten Tatsache herstellen, die möglicherweise wahr ist und deshalb unter Beachtung der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO nicht (als unwahr) bestritten werden darf.4)
Steht die Partei, der die Beweislast obliegt, außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt sein einfaches Bestreiten nicht ohne weiteres. Bei einer solchen Sachlage obliegt es dem Gegner vielmehr, im Rahmen des Zumutbaren die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände aufzuzeigen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der beweisbelasteten Partei als unbestritten.5)
Treu und Glauben können auch im Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsprozess eine Erleichterung der Beweisführung für die beweisbelastete Partei gebieten. Dies gilt namentlich für die Spezifizierung von Tatsachen, wenn und soweit diese der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenle-gung für den Gegner ohne weiteres möglich und zumutbar erscheint.6)