§ 771 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit eines Dritten, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet, durch Klage die Zwangsvollstreckung zu verhindern oder aufzuheben.
§ 771 (1) ZPO → Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung durch Dritte
Erklärt, dass ein Dritter, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet, den Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage geltend machen muss.
§ 771 (2) ZPO → Streitgenossenschaft bei Drittwiderspruchsklage
Regelt, dass bei einer Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner diese als Streitgenossen anzusehen sind.
§ 771 (3) ZPO → Einstellung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung
Beschreibt die Anwendung der Vorschriften der §§ 769, 770 auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Drittwiderspruchsklage
Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet, durch Klage die Zwangsvollstreckung zu verhindern oder aufzuheben.