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§ 771 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass ein Dritter, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet, den Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage geltend machen muss.
Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
§ 771 ZPO → Drittwiderspruchsklage
Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet, durch Klage die Zwangsvollstreckung zu verhindern oder aufzuheben.
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