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verfahrensrecht:streitgenossenschaft_bei_drittwiderspruchsklage

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Streitgenossenschaft bei Drittwiderspruchsklage

§ 771 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei einer Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner diese als Streitgenossen anzusehen sind.

§ 771 (2) ZPO

Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

siehe auch

§ 771 ZPO → Drittwiderspruchsklage
Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet, durch Klage die Zwangsvollstreckung zu verhindern oder aufzuheben.

verfahrensrecht/streitgenossenschaft_bei_drittwiderspruchsklage.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:22 von 127.0.0.1