Hierunter versteht man den Zeitpunkt ab Kenntnisnahme der Verletzungshandlung, zu dem der Verfügungsantrag spätestens beim Gericht eingegangen sein muss (→ Verfügungsgrund).
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Mandanten. Ein Marktbeobachtungspflicht-Einwand gegen einen Fristbeginn zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung gilt i.A. nicht im UWG und Markenrecht, da es generell auf das Kenntniserlangen und nicht auf das Kenntniserlangenmüssen ankomme (OLG Karlsruhe 95/510 'Ginko-? Präparat'; ebenso OLG Köln NJW WR 99/252 und OLG Düsseldorf NJW WR 99/15 (?)). Die Dringlichkeitsfrist beginnt mit positiver Kenntnisnahme, unabhängig von Verjährungsfristen (OLG ??? GRUR RR 2003/187 'Weinbrandpraline').
Für die Dringlichkeitsfrist besteht keine Überprüfungsmöglichkeit beispielsweise im Rahmen einer Revision zum BGH. Daher kann sie von jedem OLG als letztes Instanzgericht unterschiedlich gehandhabt werden. Dies entsprechend kann zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen OLG-Bezirken führen.
Beispiele:
Nach neuester Rechtsprechung des OLG Düsseldorf kommt es dort nunmehr angeblich auf eine Interessenabwägung an.3) Dieses Kriterium dürfte die Rechtsunsicherheit eher noch vergrößern.
Bei einer Erstbegehungsgefahr (z.B. durch eine Markenanmeldung) beginnt nach der Auffassung einiger Gerichte (z.B. LG München, nicht so OLG Köln) die Dringlichkeitsfrist beim Eintritt der Wiederholungsgefahr, d.h. der tatsächlichen Verletzung (z.B. wenn die angemeldete Marke tatsächlich benutzt wird) erneut zu laufen.