§ 909 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute Informationen über Pfändungsschutzkonten an Auskunfteien weitergeben dürfen und die Löschungspflichten dieser Auskunfteien.
§ 909 (1) ZPO → Mitteilung an Auskunfteien über Pfändungsschutzkonto
Erlaubt Kreditinstituten, Auskunfteien zu informieren, dass ein Pfändungsschutzkonto für einen Kontoinhaber geführt wird, jedoch nur zur Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2.
§ 909 (2) ZPO → Löschungspflicht der Auskunfteien
Verpflichtet Kreditinstitute, Auskunfteien zu benachrichtigen, wenn ein Pfändungsschutzkonto nicht mehr geführt wird, und verpflichtet Auskunfteien, diese Information unverzüglich zu löschen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutzkonto
Regelt die besonderen Vorschriften für das Pfändungsschutzkonto, einschließlich der Bedingungen für die Führung, Mitteilungen an Auskunfteien und die Löschungspflichten.