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verfahrensrecht:mitteilung_an_auskunfteien_ueber_pfaendungsschutzkonto

finanzcheck24.de

Mitteilung an Auskunfteien über Pfändungsschutzkonto

§ 909 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt Kreditinstituten, Auskunfteien zu informieren, dass ein Pfändungsschutzkonto für einen Kontoinhaber geführt wird, jedoch nur zur Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2.

§ 909 (1) ZPO

Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

siehe auch

§ 909 ZPO → Löschungspflicht
Regelt die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute Informationen über Pfändungsschutzkonten an Auskunfteien weitergeben dürfen und die Löschungspflichten dieser Auskunfteien.

verfahrensrecht/mitteilung_an_auskunfteien_ueber_pfaendungsschutzkonto.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:00 von 127.0.0.1