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§ 909 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt Kreditinstituten, Auskunfteien zu informieren, dass ein Pfändungsschutzkonto für einen Kontoinhaber geführt wird, jedoch nur zur Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2.
Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
§ 909 ZPO → Löschungspflicht
Regelt die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute Informationen über Pfändungsschutzkonten an Auskunfteien weitergeben dürfen und die Löschungspflichten dieser Auskunfteien.
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