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§ 909 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet Kreditinstitute, Auskunfteien zu benachrichtigen, wenn ein Pfändungsschutzkonto nicht mehr geführt wird, und verpflichtet Auskunfteien, diese Information unverzüglich zu löschen.
Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.
§ 909 ZPO → Löschungspflicht
Regelt die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute Informationen über Pfändungsschutzkonten an Auskunfteien weitergeben dürfen und die Löschungspflichten dieser Auskunfteien.
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