Bewilligung

§ 119 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die für jeden Rechtszug separat erfolgt und besondere Regelungen für die Zwangsvollstreckung umfasst.

§ 119 (1) ZPO → Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug
Erklärt, dass die Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders bewilligt wird und in höheren Rechtszügen keine Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

§ 119 (2) ZPO → Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Umfasst die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, einschließlich der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 → Prozesskostenhilfe
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Prüfung der Erfolgsaussichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei.