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§ 119 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders bewilligt wird und in höheren Rechtszügen keine Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
§ 119 ZPO → Bewilligung
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