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verfahrensrecht:bewilligung_der_prozesskostenhilfe_fuer_jeden_rechtszug

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Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug

§ 119 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders bewilligt wird und in höheren Rechtszügen keine Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

§ 119 (1) ZPO

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

siehe auch

§ 119 ZPO → Bewilligung

verfahrensrecht/bewilligung_der_prozesskostenhilfe_fuer_jeden_rechtszug.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:50 von 127.0.0.1