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verfahrensrecht:prozesskostenhilfe_fuer_die_zwangsvollstreckung_in_das_bewegliche_vermoegen

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Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

§ 119 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) umfasst die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, einschließlich der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

§ 119 (2) ZPO

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

siehe auch

§ 119 ZPO → Bewilligung

verfahrensrecht/prozesskostenhilfe_fuer_die_zwangsvollstreckung_in_das_bewegliche_vermoegen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:50 von 127.0.0.1