§ 453 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweiswürdigung bei der Vernehmung von Parteien im Zivilprozess.
§ 453 (1) ZPO → Freie Würdigung der Parteiaussage
Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
§ 453 (2) ZPO → Folgen der Aussage- oder Eidesverweigerung
Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vernehmung von Parteien und Zeugen sowie der Würdigung der Beweise durch das Gericht.