Beweismittel

§ 144 ZPO → Sachverständigenbeweis
§ 286 (1) ZPO → Freie Beweiswürdigung

Vollbeweis (Strengbeweis)
Freibeweis
Anscheinsbeweis
Glaubhaftmachung
Eidesstattliche Versicherung
Anscheinsbeweis
Ausforschungsbeweis
Behauptungslast und Beweislast
Parteivernehmung
Beweisvereitelung

Strengbeweis wie Freibeweis unterliegen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO, § 78 I MarkenG, § 93 I PatG) durch das Gericht.

Privatgutachten werden nicht als Beweismittel gewertet, sondern als Sachvortrag der Partei.1)

siehe auch

Behauptungslast und Beweislast

Beweismittel

§ 130 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel.

§ 130 (5) ZPO

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;

siehe auch

§ 130 ZPO → Inhalt der Schriftsätze
Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.

1)
vgl. BGH, Urt. v. 15. September 2005 - I ZR 151/02 - Jeans - m.w.N.