§ 362 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht, wenn diese nicht durch das Prozessgericht selbst erfolgen kann.
§ 362 (1) ZPO → Ersuchungsschreiben für Beweisaufnahme
Bestimmt, dass das Ersuchungsschreiben für die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht vom Vorsitzenden erlassen wird.
§ 362 (2) ZPO → Übermittlung der Verhandlungen durch den ersuchten Richter
Legt fest, dass der ersuchte Richter die Verhandlungen in Urschrift an die Geschäftsstelle des Prozessgerichts übermittelt, welche die Parteien über den Eingang benachrichtigt.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Durchführung des Zeugenbeweises, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Durchführung der Beweisaufnahme und der besonderen Bestimmungen für die Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter.