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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:ersuchungsschreiben_fuer_beweisaufnahme

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Ersuchungsschreiben für Beweisaufnahme

§ 362 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Ersuchungsschreiben für die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht vom Vorsitzenden erlassen wird.

§ 362 (1) ZPO

Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.

siehe auch

§ 362 ZPO → Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
Regelt die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht, wenn diese nicht durch das Prozessgericht selbst erfolgen kann.

verfahrensrecht/ersuchungsschreiben_fuer_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:48 von 127.0.0.1