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§ 362 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Ersuchungsschreiben für die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht vom Vorsitzenden erlassen wird.
Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
§ 362 ZPO → Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
Regelt die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht, wenn diese nicht durch das Prozessgericht selbst erfolgen kann.
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