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verfahrensrecht:uebermittlung_der_verhandlungen_durch_den_ersuchten_richter

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Übermittlung der Verhandlungen durch den ersuchten Richter

§ 362 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der ersuchte Richter die Verhandlungen in Urschrift an die Geschäftsstelle des Prozessgerichts übermittelt, welche die Parteien über den Eingang benachrichtigt.

§ 362 (2) ZPO

Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.

siehe auch

§ 362 ZPO → Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
Regelt die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht, wenn diese nicht durch das Prozessgericht selbst erfolgen kann.

verfahrensrecht/uebermittlung_der_verhandlungen_durch_den_ersuchten_richter.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:48 von 127.0.0.1