Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter

§ 375 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Umstände, unter denen die Aufnahme des Zeugenbeweises einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden kann.

§ 375 (1) ZPO → Übertragung der Beweisaufnahme bei bestimmten Voraussetzungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Beweisaufnahme einem anderen Gericht übertragen werden kann, wie z.B. die Vernehmung des Zeugen an einem anderen Ort oder die Verhinderung des Zeugen.

§ 375 (1a) ZPO → Übertragung zur Vereinfachung der Verhandlung
Erlaubt die Übertragung der Beweisaufnahme an ein Mitglied des Prozessgerichts zur Vereinfachung der Verhandlung.

§ 375 (2) ZPO → Vernehmung des Bundespräsidenten
Regelt die Vernehmung des Bundespräsidenten in seiner Wohnung.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Bestimmungen zur Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Benennung von Zeugen und der Umstände, unter denen die Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen kann.