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verfahrensrecht:uebertragung_der_beweisaufnahme_bei_bestimmten_voraussetzungen

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Übertragung der Beweisaufnahme bei bestimmten Voraussetzungen

§ 375 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Beweisaufnahme einem anderen Gericht übertragen werden kann.

§ 375 (1) ZPO

Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und

1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu vernehmen ist;

2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozessgericht zu erscheinen und eine Zeugenvernehmung nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet;

3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann und eine Zeugenvernehmung nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet.

siehe auch

§ 375 ZPO → Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
Regelt die Umstände, unter denen die Aufnahme des Zeugenbeweises einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden kann.

verfahrensrecht/uebertragung_der_beweisaufnahme_bei_bestimmten_voraussetzungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:52 von 127.0.0.1