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verfahrensrecht:uebertragung_zur_vereinfachung_der_verhandlung

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Übertragung zur Vereinfachung der Verhandlung

§ 375 (1a) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Übertragung der Beweisaufnahme an ein Mitglied des Prozessgerichts zur Vereinfachung der Verhandlung.

§ 375 (1a) ZPO

Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozessgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

siehe auch

§ 375 ZPO → Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
Regelt die Umstände, unter denen die Aufnahme des Zeugenbeweises einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden kann.

verfahrensrecht/uebertragung_zur_vereinfachung_der_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:52 von 127.0.0.1