§ 265 (2) ZPO ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren anwendbar.
Im Nichtigkeitsverfahren und im Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten für Kläger- und Beklagtenwechsel über § 99 PatG die Regelungen der ZPO zum Parteiwechsel. Auch die Umschreibung des Streitpatents auf den Rechtsnachfolger hat keine Auswirkung auf die Beteiligtenstellungen.
→ Beteiligtenwechsel im Einspruchsverfahren
→ Beteiligtenwechsel im Nichtigkeitsverfahren