Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (BeA)

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) dient Rechtsanwälten für eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

Für die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gilt nichts wesentlich anderes als bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.1)

Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Das zuständige Kanzleipersonal ist daher dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO [→ Eingang des elektronischen Dokuments] zu kontrollieren ist. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.2)

siehe auch

Elektronischer Rechtsverkehr
Ermöglicht die digitale Kommunikation zwischen Gerichten, Anwälten, Behörden und Bürgern.

1)
BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2022 - I ZB 35/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 [juris Rn. 21]; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, juris Rn. 11; Beschluss vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 [juris Rn. 10]
2)
BGH, Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34/24