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Die anwaltliche Sorgfaltspflicht bezieht sich auf die Verpflichtung von Anwälten, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und nach bestem Wissen und Können zu handeln.
Dazu gehören sorgfältige Vorbereitung und Durchführung von Verfahren, genaue und rechtzeitige Prüfung von Fristen [→ Anwaltliche Sorgfaltspflicht in Fristsachen] sowie die gewissenhafte Erstellung und Einreichung von Schriftsätzen.
Im Rahmen der Zivilprozessordnung wird die Verantwortung des Anwalts im Zusammenhang mit der anwaltlichen Sorgfaltspflicht insbesondere in § 85 ZPO [→ Wirkung der Prozessvollmacht] angesprochen, der die „Wirkung der Prozessvollmacht“ regelt. In § 85 Absatz 2 ZPO steht, dass das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht. Das bedeutet, dass ein Anwalt, der im Namen seines Mandanten handelt, mit dem gleichen Sorgfaltsmaßstab wie sein Mandant betrachtet wird.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) ist ein Rechtsbehelf, der es einer Partei ermöglicht, versäumte Fristen nachträglich zu wahren, wenn sie unverschuldet verhindert war, die Frist einzuhalten. Gemäß § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die Partei glaubhaft machen kann, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Wenn ein Anwalt eine Frist versäumt und dies auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen ist, kann dies grundsätzlich Wiedereinsetzungsanträge der Mandanten entgegenstehen.
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