§ 21 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung, also wo Klagen erhoben werden können, die sich auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung beziehen.
§ 21 (1) ZPO → Gerichtsstand für Klagen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb einer Niederlassung
Legt fest, dass Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden können, wo die Niederlassung sich befindet.
§ 21 (2) ZPO → Gerichtsstand für Klagen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Gutes
Regelt, dass der Gerichtsstand der Niederlassung auch für Klagen gegen Personen begründet ist, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut bewirtschaften, soweit diese Klagen die Bewirtschaftung des Gutes betreffen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.