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§ 21 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden können, wo die Niederlassung sich befindet.
Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
§ 21 ZPO → Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
Regelt den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung, also wo Klagen erhoben werden können, die sich auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung beziehen.
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