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§ 21 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Gerichtsstand der Niederlassung auch für Klagen gegen Personen begründet ist, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut bewirtschaften, soweit diese Klagen die Bewirtschaftung des Gutes betreffen.
Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
§ 21 ZPO → Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
Regelt den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung, also wo Klagen erhoben werden können, die sich auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung beziehen.
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